Verfassung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation
Punkt 1 - Königswahl und Kaiserkrönung
a) Wir bestimmen, dass sich jeder Fürst des Reiches auf dem Reichstag zur Wahl zum König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation als Kandidat aufstellen kann.
b) Wir bestimmen, dass jener Kandidat die Wahl zum König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation für sich entschieden hat, welcher als Erster die Mehrheit der Stimmen aller Fürsten erreicht hat.
b1) Bei nur einem Kandidaten muss dieser zwingend die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen - sollte ihm dies auch nach drei Wahlgängen nicht gelingen, gilt seine Kandidatur als nichtig.
b2) Bei zwei Kandidaten muss Einer zwingend die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen - sollte Einem dies auch auch nach drei Wahlgängen nicht gelingen, gelten beide Kandidaturen als nichtig.
b3) Bei mehreren Kandidaten verliert pro absolviertem Wahlgang jener sein Kanditurrecht, welcher in der Abstimmung die wenigstens Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmgleichheit zwei oder mehrerer Kandidaten wird der Wahlgang wiederholt, bei gleichem Ergebnis verlieren alle betroffenen Kandidaten ihr Kandidaturrecht.
c) Wir bestimmen, dass die Überwachung der Wahl zum König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation von einem Fürsten des Reiches autark durchgeführt wird, welcher zuvor auf dem Reichstage in dieses Amt erhoben wurde und die ehrvolle Aufgabe angenommen hat.
c1) Der bestimmte Wahlleiter erhält von den übrigen Fürsten des Reiches deren Stimmen zugesandt und veröffentlich die Ergebnisse der jeweiligen Wahldurchgänge ohne den Stimmen die jeweiligen Kandidaten zuzuordnen.
c2) Der bestimmte Wahlleiter veröffentlicht nach erfolgreicher Wahl die Stimmliste, wobei nur jene Fürsten namentlich genannt werden, welche auch für den neugewählten König gestimmt haben. Die Stimmen der übrigen Fürsten - ob Enthaltung oder Gegenstimme - werden als Enthaltung aufgeführt um die Wahl als einstimmig zu proklamieren.
d) Wir bestimmen, dass alle Fürsten des Reiches über eine einfache Stimme verfügen und sich jeder Fürst des Reiches auf Wunsch auch der Abstimmung enthalten kann.
e) Wir bestimmen, dass sich der neugewählte König nach seiner Thronansprache nach Rom begeben kann, um sich dort vom Heiligen Vater zum Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation krönen zu lassen.
Punkt 2 - Gesetzgebung
a) Wir bestimmen, dass im Reichstage über jedwede Gesetzentwürfe, oder aber über deren Abänderung oder gar Streichung abgestimmt wird, wobei jeder Fürst des Reiches über eine einfache Stimme verfügt und die Abstimmung einer einfachen Mehrheit der Stimmen bedarf.
b) Wir bestimmen, dass im Reichstage jeder Fürst des Reiches einen Gesetzesentwurf, oder aber einen Antrag zur Abänderung oder gar Streichung eines bestehenden Gesetzes einbringen darf.
c) Wir bestimmen, das dem König des Heiligen Römischen Reiches ein Vetorecht zusteht, wonach er ein vom Reichstage beschlossenes Gesetz, bwz. eine Gesetzesänderung, oder -Streichung zum Wohle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zurücknehmen kann - insofern er nicht selbst zuvor dafür gestimmt hatte, oder aber eine zwei Drittel Mehrheit der Stimmen zugestimmt hat.
Punkt 3 - Gerichtbarkeit
a) Wir bestimmen, dass Streitigkeiten zwischen freien Fürsten des Reiches die sich nicht selbst lösen lassen vor den König/Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation getragen werden, vor welchem die Fürsten dann ihre Standpunkte vortragen können. Die Entscheidung wird dann vom König/Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Beisein zweier Beisitzer, eines Protestantischen und eines Katholischen, gefällt und ist von den jeweiligen Fürsten des Reiches uneingeschränkt zu akzeptieren.
b) Wir bestimmen, dass die beiden Beisitzer durch den König/Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bestimmt werden und allen Dreien eine einfache Stimme zusteht.
c) Wir bestimmen, dass die Gerichtsbarkeit über evtl. Vasallen eines Fürsten des Reiches alleine bei dem jeweiligen Fürsten liegt und keinerlei Einmischung zulässt. Dies gilt auch für Vasallen welche ihrerseits Fürsten des Reiches sind, aber nur wenn ihr Lehnsherr ebenso ein Fürst des Reiches ist.
Punkt 4 - Münz- und Zollregalien
a) Wir bestimmen, dass jeder Fürst des Reiches das Recht der Münz- und Zollregalien besitzt und die Einkünfte hieraus zur Gänze dem jeweiligen Fürsten zufällt.
Punkt 5 - Verschwörungen und schändliche Umtriebigkeiten
Wir bestimmen, verwerfen, verdammen und erkären die abscheulichen und durch die Reichsehre verworfenen Verschwörungen, Zusammenkünfte und unerlaubten Bündnisse für ungültig und nichtig.
Im Folgenden sind dies.
a) Verschwörungen, Zusammenkünfte und unerlaubte Bündnisse zwischen Fürsten des Reiches und jedweden Herrschern außerhalb des Heiligen Römischen Reiches, welche offensichtlich gegen Reich und Kaiser gerichtet sind.
b) Verschwörungen, Zusammenkünfte und unerlaubte Bündnisse zwischen Fürsten des Reiches untereinander, welche offensichtlich gegen Reich und Kaiser gerichtet sind.
c) Ausgenommen sind jene Bündnisse und Zusammenkünfte welche dem Landfrieden dienen mögen, etwa bei der gemeinsamen Niederschlagung von Aufständen und äußeren Bedrohungen.
d) Dem König/Kaiser steht hierbei das alleinige Recht zu über die Rechschaffenheit eines solchen Bündnisses im Beisein eines jeweils protestantischen und katholischen Beisitzers zu befinden, es zu dulden oder auf Begründung hin zu verbieten.
e) Vertragsbrüche sind als Ehrlos und schändlich anzusehen und werden entsprechend durch den König/Kaiser geahndet werden. Selbiges gilt für die Lossagung oder die Verweigerung gegenüber der Reichsverfassung und evtl. Beschlüsse durch die Mehrheit auf dem Reichstage zu Regensburg.
f) Dem König/Kaiser steht zur Sühnung einer Verschwörung oder einer schändlichen Untriebigkeit das Recht zur Verhängung der Reichacht zu.