Vertraglichkeit
Zur Begründung der Reichsliga
...zwischen dem Kurfürstentum der Pfalz, dem Kurfürstentum Bayern, dem Herzogtum Savoyen und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich als Gründungsmitglieder
Hiermit bestätigen Johann Wilhelm, Kurfürst der Pfalz, Maximilian II. Emanuel, Kurfürst von Bayern, Viktor Amadeus II., Herzog von Savoyen, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung die Begründung der Reichsliga zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:
Abschnitt A - Inkrafttreten und Mitgliedschaft
1. Die Reichsliga tritt in vollem vertraglichen Umfang und mit sofortiger Wirkung zum Wohle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Februar 1701 (3), rückwirkend für den Januar 1701 (2) in Kraft.
2. Die Reichsliga dient dem Schutze und dem Erhalt der vollsten Integrität des Heiligen Römischen Reiches Deutsche Nation und steht es jedem Reichs- und Kaisertreuen Fürsten somit frei, dieser ehrvollen Vereinigung auf Wunsch beizutreten. Hierbei entscheidet Ihre Kaiserliche Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den bisherigen Mitgliedern der Reichsliga darüber, ob dem jeweiligen Beitrittsgesuch entsprochen wird.
3. Die Reichsliga ist als ´Heilige Institution´ zu verstehen, somit ist ein Austritt eines oder mehrerer Mitglieder nicht wünschenswert und nur mit der Zustimmung der übrigen Mitglieder als Rechtens zu erachten. Bei Zuwiderhandlung obliegt es der Entscheidung Ihrer Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen Fürsten, ob eine entsprechende Intervention durchzuführen ist.
Abschnitt B - Regularien der Liga
1. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichten sich dazu, keinerlei Territorien und Gebiete eines anderen Mitglieds zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
2. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Falle eines Angriffes auf dessen Hoheitsrechte, ob von innerhalb oder außerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, uneingeschränkt und rückhaltlos beizustehen. Sollten ein oder mehrere Mitglieder der Liga selbst gegenüber einem Dritten den Krieg erklären, können, aber müssen die übrigen Mitglieder dieser Kriegserklärung nicht gleichsam Folge leisten oder diese sonst wie unterstützen.
3. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Kriegsfalle oder auf gesonderte Vereinbarung in Friedenszeiten hin, ein uneingeschränktes Durchmarsch- und Aufenthaltsrecht für dessen Truppen zu gewähren.
4. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, bei jedweden Streitigkeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern der Liga diesen Konflikt auf friedlicher Ebene zu lösen und ggf. Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich, oder im Falle dessen eigener Involvierung ein anderes Mitglied der Reichsliga, als Schiedsmann einzusetzen. In diesem Falle verpflichten sich sowohl der Schiedsmann dazu neutral und aufgrund der gegebenen Sachlage sein Urteil zu fällen, als auch die Streitparteien das gesprochene Urteil widerspruchslos anzuerkennen.
5. Sollte besagte Unversehrtheit eines Mitglieds der Reichsliga durch bewusste oder ´unbewusste´ Aktionen militärischer, wirtschaftlicher, politischer oder diplomatischer Ausprägung eines anderen Mitglieds verletzt werden, oder ein Mitglied der Liga irgend sonst entgegen des vertraglich festgehaltenen Ehrencodex handeln, hat Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen - nicht involvierten Fürsten - über ein weiteres Vorgehen diesbezüglich zu befinden.
6. Diese Entscheidungsfindung kann von einer entsprechenden Wiedergutmachung als Sühne, bis hin zu weiterführenden Maßnahmen ausfallen.
[X] Herzog Viktor Amadeus II. von Savoyen
[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kurfürst Johann Wilhelm der Pfalz
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich