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Gleichnamiges neues RPG auf SI-Games.com

Spielleitung: Silkow

Moderator: Silkow

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Silkow
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Beitrag von Silkow »

Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Köln und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich

Hiermit bestätigen Joseph Clemens, Kurfürst und Erzbischof von Köln, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Aussöhnungsvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Vertrag, welcher als Grundlage der Aussöhnung zwischen den Vertragspartnern dient, beginnt im Dezember 1700 (1) und endet mit Erfüllung der darin festgelegten Vertragspunkte und der Zustimmung des Kaiser Leopold I. von Österreich mit einem völligen Status Quo anno Oktober 1700 zwischen den Vertragspartnern.
2. Mit Inkrafttreten des besagten Aussöhnungsvertrages sagt sich das Kurfürstentum Köln vollständig, unmittelbar und unwiderruflich von jedweden Vertraglichkeiten gegenüber dem Königreich Frankreich, dem Kurfürstentum Bayern und dem Königreich Spanien los. Ferner erkennt der Kurfürst von Köln vollständig sein Fehlverhalten gegenüber dem Römischen Kaiser und dem Heiligen Römischen Reich an und leistet neuerlich und unwiderruflich den Treueschwur vor dem Römischen Kaiser.
3. Ferner verpflichtet sich das Kurfürstentum Köln zu folgenden Ausgleichszahlungen an das Kaiserreich Österreich: Dezember 1700 (1) => 10.000 Taler; Januar 1701 (2) => 5.000Taler; Februar 1701 (3) => 5.000 Taler; März 1701 (4) => 5.000 Taler; April 1701 (5) => 5.000 Taler.


[X] Kurfürst Joseph Clemens von Köln
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich
Imperativ

Beitrag von Imperativ »

Verkündung des Friedens


Herzog Eberhard Ludwig, Souverän des Herzogtum Württemberg, erklärt hiermit gemäß der kaiserlichen Rehabilitation des Kurfürsten von Köln den Krieg mit den Landen von Köln als beendet. Der Herzog ist höchst erfreut über diese Entwicklung welche dem unermüdlichen Friedensbestrebens des Kaisers zu verdanken ist.
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Balduin v.Bouillon
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Durchmarschrecht

Beitrag von Balduin v.Bouillon »

Das Königreich Frankreich erteilt dem Königreich Spanien hiermit Durchmarschrecht durch sein Territorium.(dies schließt Frankreichsseegebiet mit ein)Dieser Erlass gilt für unbestimmte Zeit.

Gez. Ludwig XIV.
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Silkow
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Beitrag von Silkow »

Durchmarschrecht


Hiermit wird dem Königreich Spanien eine auf drei Monate beschränkte Durchmarscherlaubnis durch die Lande des Kirchenstaates gewährt,
um den Abzug der spanischen Truppen aus der Lombardei zu ermöglichen.

gez. Clemens XI.
Pontifex Maximus
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Silkow
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Beitrag von Silkow »

Bekanntmachung


Das Königreich England gibt hiermit einen bevorstehenden Friedensschluß mit Frankreich und Spanien bekannt.
Es erklärt sich mit einer Rückkehr zum Status Quo einverstanden.
Ein entsprechender Vertrag wird bei Zustimmung der königlichen Majestäten von Frankreich und Spanien aufgesetzt werden.

gez. Sir Nathan Wright
Lordkanzler
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Balduin v.Bouillon
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Friedensvertrag

Beitrag von Balduin v.Bouillon »

Hiermit verkündet die Republik der Sieben Vereinigten Niederlande und das Königreich England den Friedensschluß mit dem Königreich Spanien und dem Königreich Frankreich.Alle Parteien kamen zu der Übereinkunpft einen Status Quo Frieden zu schließen.


(X) Philipp V. König von Spanien
(X) Wilhelm von Oranien-Nassau, König von England,Schottland, Irland und Statthalter der Sieben Vereinigten Niederlande
(X) Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra
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Angus MacNeill

Beitrag von Angus MacNeill »

Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Frankreich und dem Königreich Spanien
Hiermit erklären Seine Majestät König LudwigXIV. von Frankreich und Seine Majestät König Philipp V. von Spanien feierlich:

Artikel I Grenzverlauf

1.1. Beide Parteien erkenen den aktuellen (Dezember 1700) Grenzverlauf zwischen Frankreich und Spanien an.
1.2. Es wird keine Aktion, ohne beidseitiges Einverständnis, unternommen den Grenzverlauf zu verändern.

Artikel II Defensivbündnis

2.1. Sollte Frankreich oder Spanien von einer dritten Partei angegriffen werden steht der jeweils Andere in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.
2.2. Diese Unterstützung besteht sowohl aus militärischer, finanzieller als auch aus politischer Hilfe.
2.3. Beide Parteien verpflichten sich dazu, keine dritte Partei zu unterstützen, die den jeweils anderen bedroht.

Artikel III Durchmarschrecht

3.1. Beide Parteien erteilen sich ein uneingeschränktes Durchmarschrecht.

Artikel IV Laufzeit

4.1. Die Laufzeit dieses Vertrages ist vorerst auf einen unbestimmten Zeitraum angesetzt.
4.2. Mit beidseitigem Einverständnis kann dieser Vertrag auf einen definierten Zeitraum festgelegt und dementsprechend auch verlängert werden.
4.3. Der Vertrag kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Artikel V Änderungen

5.1. Dieser Vertrag unterliegt, beidseitig beschlossenen, Änderungen und Überarbeitungen.

gezeichnet,

[X]König Ludwig XIV. von Frankreich
[X]König Philipp V. von Spanien
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Balduin v.Bouillon
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Unabhänigkeitsgarantie

Beitrag von Balduin v.Bouillon »

Mit dem heutigen Tage garantieren wir Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra, dem Herzogtum Lothringen seine Unabhänigkeit.Die Unabhänigkeitsgarantie umfast vollgende Punkte.

§ 1.
Das Königreich Frankreich erkennt die Soverenität des Herzogtums Lothringen an!

§ 1.1
Das Königreich Frankreich verspricht feierlich weder militärisch,polititisch oder wirtschaftlich gegen das Herzogtum Lothringen zu intervenieren.

§ 2.
Wird das Herzogtum Lothringen zu einem Verteidigungskrieg genötigt, erklärt das Königreich Frankreich hiermit, all seine zur Verfügung stehenden Mittel dazu einsetzten die Souveränität des Herzogtums Lothringen zu gewährleisten oder wieder herzustellen.

(X).Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra
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Hesse

Beitrag von Hesse »

Vertraglichkeit

...zwischen dem Kurfürstentum Brandenburg-Preussen und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen Friedrich III., Kurfürst von Brandenburg-Preussen, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im Dezember 1700 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.




Kassel, den 12.12.1700

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Brandenburg-Preussen

Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg-Preussen
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Vernichter
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Beitrag von Vernichter »

Kriegserklärung an Preußen.

Die Heilige Allianz bestehend aus dem Königreich Polen ,dem Königreich Dänemark und dem Zarenreich Russland erklärt hiermit dem König von Preußen den Krieg!

Dies ist kein Angriffskrieg. Die gekrönten Häupter der heiligen Allianz schlagen nur zurück. Den ersten Schlag hat Preußen durch die Hand Hannovers ausgeführt. Einen Schlag dem jedweige Begründung fehlte und der nur mit ein paar Stunden Vorwarnung erfolgt ist.

Vorher wurden weder Forderungen gestellt noch Verhandlungen geführt. Die wollen wir nicht nochmal geschehen lassen. Seit Wochen beobachten wir schon Truppenkonzentration an unseren Grenzen zu Preußen.

1.Öffentliche Forderungen nach etwas so vernünftigen wie einem Nichtangriffspakt haben nichts gebracht!

2. Im Geheimen räumten Preußische Diplomaten sogar offen ein, dass man auf jeden Fall angreifen wolle!


Die Mittel der Diplomatie sind also erschöpft. Preußen hat es nicht Anders gewollt und trägt damit die alleinige Kriegsschuld.


Möge die Gerechtigkeit siegen!
Wenn ich gewusst hätte, dass es harmlos war, hätte ich es selber umgebracht.

(Phlipp K.Dick: "Der Dunkle Schirm")
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Vernichter
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Beitrag von Vernichter »

Zusatz:

Die heilige Koaltion hat keinerlei Gebietsansprüche an Preussen und Hannover. Mit einer Unterschreibung von einem Nichtangriffspakts von 6 Monaten wären ihre Ziele errreicht. Die einzigen die auf Anektionen aus sind sind Preussen und Hannover.

gez. Heilige Koalition.
Wenn ich gewusst hätte, dass es harmlos war, hätte ich es selber umgebracht.

(Phlipp K.Dick: "Der Dunkle Schirm")
Luitpold

Beitrag von Luitpold »

Nichtangriffspakt
zwischen
dem Osmanischen Reich
und
der Republik Venedig
Artikel I: Die vertragschließenden Parteien, das Osmanische Reich und die Republik Venedig, enthalten sich jeden Angriffs auf eine Heimatprovinz des Vertragspartners.

Artikel II: Sollten Provinzen einer dritten Macht von einer der beiden vertragschließenden Parteien besetzt sein, so gelten die Bestimmungen des Artikels I.

Artikel III: Die vertragschließenden Parteien enthalten sich jeden Angriffs auf die Land- und Seestreitkräfte der anderen vertragschließenden Partei.

Artikel IV: Die vertragschließenden Parteien gewähren keiner dritten Macht, welche mit einer der vertragschließenden Parteien im Kriege liegt, Durchmarschrechte.

Artikel V: Die Laufzeit des Vertrages beträgt 10 (zehn) Monate. Der Vertrag beginnt am 01. Januar im Jahre des Herrn 1701 und endet am 31. Oktober im Jahre des Herrn 1701. Eine Verlängerung des Vertrages kann Gegenstand neuer Verhandlungen zwischen den vertragschließenden Mächten sein.


Gezeichnet:

Mustafa, Sultan des Osmanischen Reiches
Alvise Mocenigo, Doge der Republik Venedig.
Hesse

Beitrag von Hesse »

Vertraglichkeit

...zwischen dem Kurfürstentum Sachsen und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen August II., Kurfürst von Sachsen, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im Dezember 1700 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.




Kassel, den 12.12.1700

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Sachsen

Kurfürst August II. von Sachsen
Angus MacNeill

Beitrag von Angus MacNeill »

Kriegserklärung

Hiermit erklärt Spanien dem Herzogtum Modena offiziell den Krieg !
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General Wallenstein
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Beitrag von General Wallenstein »

Präventive Kriegserklärung

Sollte auch nur ein einziger spanischer Soldat neuerlich eine Aggression in Italien eröffnen, erklärt das Kaiserreich Österreich umgehend dem Königreich Spanien den Krieg!
General Wallenstein
Carl the Great: Gegen einen launischen Wallenstein ist es schwer zu bestehen, gegen einen launigen unmöglich.
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General Wallenstein
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Beitrag von General Wallenstein »

Kriegserklärung
...an das Königreich Spanien durch den Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit erklärt Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch diese Verlautbarung die Kriegserklärung des Kaiserreich Österreich an das Königreich Spanien.

---

Kaiser Leopold I. von Österreich sieht sich zu diesem Schritt durch das ehrlose Verhalten des Königs von Spanien gezwungen, hat dieser doch in vollster Absicht und in beschämender Manier gegen den erst kürzlich im Dezember 1700 verfassten und beidseitig unterzeichneten Frieden von Paris verstoßen.

Im Folgenden die betroffenen Vertragspunkte, welche das Königreich Spanien arglistig verletzt und somit den Friedensvertrag gebrochen hat, was somit automatisch einer neuerlichen Kriegserklärung an das Kaiserreich Österreich gleichkommt.


Frieden von Paris hat geschrieben:4. Das Königreich Spanien verpflichtet sich ferner sich künftig aus den Angelegenheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation herauszuhalten und erkennt die volle Gerichtsbarkeit Kaiser Leopold I. von Österreich über die Fürsten und Gebiete von Köln und Bayern an.

Frieden von Paris hat geschrieben:5. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich verpflichten sich abschließend ferner dazu, sich aus jedweden Kriegen der jeweils anderen Vertragspartner, welche zu deren offensichtlichen Ungunsten ausfallen herauszuhalten - dies gilt sowohl militärisch, als auch finanziell oder politisch. Diese Vereinbarung gilt zunächst, beginnend im Dezember 1700 (1) bis einschließlich November 1701 (12) und kann danach mit beidseitigem Einverständnis beliebig verlängert werden.

Frieden von Paris hat geschrieben:1. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich unterzeichnen in Einvernehmlichkeit mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) einen Friedensvertrag unter nachfolgenden Bedingungen, welcher sich gleichsam auch auf die österreichischen Waffenbrüder der Kurpfalz, des Herzogtum Württemberg, als auch des Herzogtum von Savoyen erstreckt.



Wie die hier neuerlich veröffentlichten Vertragspunkte, hierbei insbesondere die hervorgehobenen Passagen, eindeutig belegen, ist die Position des Kaisers nicht nur nachzuvollziehen, sondern wurde ihm dieser Kriege schier durch das Königreich Spanien aufgedrängt.

In der offiziellen Kriegsbegründung gegen das Herzogtum Modena macht der König von Spanien unmmissverständlich klar, dass sich diese Kriegserklärung nicht im eigentlichen Sinne gegen Modena, sondern gegen die Politik des Herzogtum Savoyen richtet. Dieses ist nach wie vor ein Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und somit stellt die Kriegserklärung des Königreich Spanien an das Herzogtum Modena bereits eine Einmischung in die Angelegenheiten des Reiches dar. Ferner, die schwerwiegendere Verfehlung, hat sich das Königreich Spanien in heiligem Schwur dazu verpflichtet, sich aus der Politik der besagten Vertragspartner, zu welchen auch das Herzogtum Savoyen explizit zählt, sowohl militärisch, diplomatisch, als auch finanziell herauszuhalten.

Da das Königreich Spanien scheinbar nach eigenem Verkünden schon wusste, dass das Herzogtum Savoyen einen Krieg gegen das Herzogtum Modena anstrebte, hätte es sich gemäß dem Frieden von Paris aus diesem Konflikte auf jedwede Art und Weise heraushalten müssen. Stattdessen hat es sich offiziell und eindeutig zu Ungunsten des Herzogtum Savoyen in dessen Konflikt mit dem Herzogtum Modena eingemischt, ja ruft sogar zum gemeinsamen Kampfe gegen das Herzogtum Savoyen auf - eine verdeckte Kriegserklärung - und dies in dem Wissen ob des Vertragsbruchs hierdurch.

Somit hat das Königreich Spanien den Frieden von Paris in mehreren Punkten in vollster Absicht gebrochen und Uns somit keinerlei Möglichkeit gelassen, als diesen Vertragsbruch entsprechend zu ahnden.

Es bleibt zu hoffen das sich nicht beteiligte Länder wie das Königreich Frankreich aus diesem Konflikt heraushalten werden, ist das Bündnis mit dem Königreich Spanien doch defensiver Natur und ging dieser Kriege eindeutig von Seiten des Königreich Spanien aus, welches den Friedensvertrag von Paris missgünstig gebrochen hat.


[x] Kaiser Leopold I. von Österreich
General Wallenstein
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General Wallenstein
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Beitrag von General Wallenstein »

Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Frankreich und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Ludwig XIV., König von Frankreich, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Nichtangriffspakt tritt mit sofortiger Wirkung im Januar 1701 (2) in Kraft.
2. Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu keinerlei Territorien und Gebiete des jeweils anderen zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinerlei militärischen Handlungen, ob zu Lande oder zur See vorzunehmen.
4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinem Dritten Durchmarschrechte oder sonstige Aufenthaltsgenehmigungen für dessen Truppen zu gewähren, insofern sich besagter Dritter im Kriegszustand mit dem jeweils anderen Vertragspartner befindet.
5. Der Nichtangriffspakt ist zeitlich nicht definiert und läuft somit unbegrenzt, wobei hierbei den beiden Vertragspartnern ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zugestanden wird.


[X] König Ludwig XIV. von Frankreich
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich
General Wallenstein
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Canaris

Beitrag von Canaris »

Kriegserklärung
...an das Königreich Spanien durch das Herzogtum Savoyen



Hiermit erklärt der Herzog und Fürst des Heiligen Römischen Reiches, Viktor Amadeus II. von Savoyen durch diese Verlautbarung dem Königreich Spanien den Krieg.
Seine königliche Hoheit sehen sich dazu gezwungen, dem Königreich Spanien den Krieg zu erklären. Seine Majestät der König von Spanien versucht, sich noch weiter in italienische Angelegenheiten einzumischen und ganz Italien zu unterjochen. Als Beschützer der freien italienischen Staaten stehen wir unseren Brüdern vom Stamme der Modener bei.
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the general
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Beitrag von the general »

Verkündung des Friedens!

Hiermit ist der Krieg zwischen Savoyen und Bayern offiziel beendet.

[X] Maximilian II Emanuel, Kurfürst von Bayern
[X] Victor Amadeus II; Herzog von Savoyen
Ohne Worte.
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General Wallenstein
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Beitrag von General Wallenstein »

Vertraglichkeit
Zur Begründung der Reichsliga

...zwischen dem Kurfürstentum der Pfalz, dem Kurfürstentum Bayern, dem Herzogtum Savoyen und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich als Gründungsmitglieder



Hiermit bestätigen Johann Wilhelm, Kurfürst der Pfalz, Maximilian II. Emanuel, Kurfürst von Bayern, Viktor Amadeus II., Herzog von Savoyen, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung die Begründung der Reichsliga zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Abschnitt A - Inkrafttreten und Mitgliedschaft

1. Die Reichsliga tritt in vollem vertraglichen Umfang und mit sofortiger Wirkung zum Wohle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Februar 1701 (3), rückwirkend für den Januar 1701 (2) in Kraft.
2. Die Reichsliga dient dem Schutze und dem Erhalt der vollsten Integrität des Heiligen Römischen Reiches Deutsche Nation und steht es jedem Reichs- und Kaisertreuen Fürsten somit frei, dieser ehrvollen Vereinigung auf Wunsch beizutreten. Hierbei entscheidet Ihre Kaiserliche Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den bisherigen Mitgliedern der Reichsliga darüber, ob dem jeweiligen Beitrittsgesuch entsprochen wird.
3. Die Reichsliga ist als ´Heilige Institution´ zu verstehen, somit ist ein Austritt eines oder mehrerer Mitglieder nicht wünschenswert und nur mit der Zustimmung der übrigen Mitglieder als Rechtens zu erachten. Bei Zuwiderhandlung obliegt es der Entscheidung Ihrer Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen Fürsten, ob eine entsprechende Intervention durchzuführen ist.


Abschnitt B - Regularien der Liga

1. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichten sich dazu, keinerlei Territorien und Gebiete eines anderen Mitglieds zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
2. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Falle eines Angriffes auf dessen Hoheitsrechte, ob von innerhalb oder außerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, uneingeschränkt und rückhaltlos beizustehen. Sollten ein oder mehrere Mitglieder der Liga selbst gegenüber einem Dritten den Krieg erklären, können, aber müssen die übrigen Mitglieder dieser Kriegserklärung nicht gleichsam Folge leisten oder diese sonst wie unterstützen.
3. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Kriegsfalle oder auf gesonderte Vereinbarung in Friedenszeiten hin, ein uneingeschränktes Durchmarsch- und Aufenthaltsrecht für dessen Truppen zu gewähren.
4. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, bei jedweden Streitigkeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern der Liga diesen Konflikt auf friedlicher Ebene zu lösen und ggf. Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich, oder im Falle dessen eigener Involvierung ein anderes Mitglied der Reichsliga, als Schiedsmann einzusetzen. In diesem Falle verpflichten sich sowohl der Schiedsmann dazu neutral und aufgrund der gegebenen Sachlage sein Urteil zu fällen, als auch die Streitparteien das gesprochene Urteil widerspruchslos anzuerkennen.
5. Sollte besagte Unversehrtheit eines Mitglieds der Reichsliga durch bewusste oder ´unbewusste´ Aktionen militärischer, wirtschaftlicher, politischer oder diplomatischer Ausprägung eines anderen Mitglieds verletzt werden, oder ein Mitglied der Liga irgend sonst entgegen des vertraglich festgehaltenen Ehrencodex handeln, hat Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen - nicht involvierten Fürsten - über ein weiteres Vorgehen diesbezüglich zu befinden.
6. Diese Entscheidungsfindung kann von einer entsprechenden Wiedergutmachung als Sühne, bis hin zu weiterführenden Maßnahmen ausfallen.


[X] Herzog Viktor Amadeus II. von Savoyen
[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kurfürst Johann Wilhelm der Pfalz
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich
General Wallenstein
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