Präambel
Ziel der in der AFTA vertretenen Staaten ist die Steigerung und Schaffung von Wohlstand und wirtschaftlicher Stabilität auf dem Amerikanischen Kontinent.
§1
(1) Mitgliedsberechtigt sind alle Länder die sich auf dem Amerikanischen Kontinent befinden
(2) Länder die in einem anderen Wirtschaftsverbund Mitglied sind, können nur durch einen Beschluß, der mit 2/3 der abgegebenen Stimmen des Verwaltungsrates zu fassen ist, aufgenommen werden.
(3) Mitgliedsstaaten sind die USA, Panama und Kuba
§2
(1) Sitz der AFTA ist Washington D.C. in den Vereinigten Staaten von Amerika
(2) Gremien der AFTA sind der Verwaltungsrat, der Wirtschaftssausschuß und der Kontrollausschuß.
§3
Verwaltungsrat
(1) Jeder Mitgliedsstaat entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat tagt ordentlich vierteljährlich und wenn der Kontrollausschuß mit 2/3 Mehrheit einen entsprechenden Beschluß faßt außerordentlich.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über Änderungen innerhalb der Aufgabenverteilung der AFTA und über Änderungen des Vertragswerkes der AFTA
(4) Änderungen der Aufgabenverteilung innerhalb der AFTA werden mit einfacher Mehrheit beschloßen
(5) Änderungen des Vertragswerkes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder
§4
Wirtschaftsausschuß
(1) Im Wirtschafsausschuß hat jeder Mitgliedstaat entsprechend den Regelungen in Absatz 3 Stimmrecht.
(2) Der Wirtschafsausschuß wählt aus seiner Mitte einen geschäftführenden Vorsitzenden der die Aufgaben nach Absatz 3 wahrnimmt. In einer zweiten Wahl wird ein Vertreter gewählt welcher den Vorsitzenden unterstüzt und in seiner Abwesenheit die Aufgaben nach Abs.3 wahrnimmt. Die Dauer der Amtszeiten ist auf 6 Monate beschränkt. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorsitzende oder sein Vertreter nur mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen des Wirtschaftsausschußes von seinen Aufgaben entbunden werden.
(3) Der Vorsitzende nach Abs. 2 verwaltet den Wirtschaftsfonds und nimmt die notwendigen Tätigkeiten vor die der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten mit sich bringt.
§5
Kontrollausschuß
(1) Jeder Mitgliedsstaat entsendet ein Mitglied in den Kontrollauschuß.
(2) Der Kontrollausschuß tagt auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder, jedoch mindestens einmal jährlich.
(3) Der Kontrollausschuß überwacht die Tätigkeiten des Vorsitzenden des Wirtschaftsauschußes, bereitet Entschlußfassungen über die Aufnahme und Auschluß von Mitgliedsländern vor, und nimmt alle AUfgaben wahr welche nicht durch andere Gremien wahrgenommen werden.
§ 6
Wirtschaftsfonds
(1) Jedes Mitgliedsland kann Rohstoffe in den Wirtschaftsfonds hinterlegen für jeweils 1000t Rohstoffe erhält das Land einen Anteilsschein, für jeden Anteilsschein erhalten die MItgliedsländer eine Stimme im Wirtschaftsauschuß. Die maximale Höchstgrenze beträgt 10 Stimmen.
(2) Die Mitgliedsländer können per Antrag aus diesem Fonds Leistungen beanspruchen.
(3) Bis 10/100 der Einlagen im Wirtschaftsfonds können an Nichtmitglieder vergeben werden.
(4) Überschüsse am Ende des Kalenderjahres werden entsprechend der Anteilsscheine aufgeteilt und den konten der Mitglieder gut geschrieben.
§ 7
Handelsboykotte
(1) Mitgliedsländer die sich in einem kriegerischen Konflikt befinden verlieren temporär Ihr Stimmrecht im Wirtschaftsauschuß und haben im Kontrollauschuß und Verwaltungsrat lediglich das Recht darauf gehört zu werden. Ob ein kriegerischer Konflikt vorliegt entscheidet der Kontrollauschuß. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Wirtschafsauschußes im Einvernehmen mit seinem Vertreter den Fall nach Satz 1 festzustellen. Die Feststellung über die beendigung des Kriegerischen Konflikts wird ebenso wie der Beginn festgestellt.
(2) Die Anteilsscheine von Mitgliedsländern welche sich in einem kriegerischen Konflikt nach Absatz 1 Satz 1 befinden werden eingefroren und erst nach Beendigung des kriegerischen Konflikts wieder freigegeben.
(3) Länder die sich in einem kriegerischen Konflikt befinden, werden nicht mit Gütern beliefert.
§ 8
Eintritt und Austritt
(1) Länder die die AUfnahmekriterien erfüllen können mit der Mehrheit der Stimmen des Verwaltungsrates aufgenommen werden.
(2) Mitgliedsländer können bei Verstößen gegen die Prinzipien der AFTA mit 2/3 Mehrheit des Verwaltungsrates von der AFTA ausgeschloßen werden.
(3) Mitgliedsländer können auf eigenen Wunsch aus der AFTA austreten. Nach Feststellung des Ausscheidens sind sie noch 3 Monate stilles MItglied.
§ 9
Handel innerhalb der Organisation
(1) Die Mitgliedsländer sind angehalten innerhalb der Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 anderen Mitgliedsländern Rohstoffe und Güter zu Preisen die vom wirtschaftsausschuß festgelegt werden anzubieten.
(2) Die Obergrenze für die Güter beträgt 10 Prozent der Gesamtwirtschaftsleistung der Länder, bis zu einem Maximum von 20t.
(3) Die Obergrenze für Rohstoffe beträgt 250t je Rohstoffart.
Stand: 1. Fassung vom 22. Juni 1914