zwischen dem United Kingdom of Great Britain and Ireland und dem Königreich von Spanien
Die beiden hier unterzeichnenden Parteien erachten diesen Neutralitätsvertrag als grundlegenden Akt, um die gegenseitigen freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die jeweilige Politikbestreben des jeweils anderen zu respektieren.
§1
Das Königreich von Spanien verpflichtet sich zur strikten Neutraltität in wirtschaftlicher, militärischer und politischer (diplomatischer) Hinsicht im Falle eines Konflikts zwischen dem United Kingdom und einer dritten Partei. Ausgenommen ist hiervor ein Konflitkfall, wie er in Paragraph 2 beschrieben ist.
§2
Sollte gemäß des in Paragraph 1 beschriebenen Konfliktfalls eine politisch oder wirtschaftlich mit dem Königreich von Spanien verwobene Nation betroffen sein, so ist hierrüber mit dem United Kingdom zu verhandeln. Je nach Ausgang der Verhandlungen stehen dem Königreich von Spanien jedwede politischen - aber keine militärischen - Optionen offen, allerdings sollte eine gütliche Einigung angestrebt werden.
§3
Sollte eine in diesen Konflikt verstrickte Nation einen ´militärischen´ Vertrag - Bündnisse, Garantieerklärungen - mit dem Königreich von Spanien abgeschlossen haben ist gleichsam eine Verhandlungsrunde anzusetzen. Je nach Ausgang dieser diplomatischen Beratungen stehen dem Königreich von Spanien aber jedwede, aus diesen Verträgen resultierende Optionen zur Verfügung, wobei auch in diesem Falle eine gütliche Einigung anzustreben ist.
§4
Die Interessens- und Einflusssphären des United Kingdom, welche gesondert festgelegt wurden, sind entsprechend zu respektieren und nicht vom Königreich von Spanien anzutasten. Etwaiges Konfliktpotential ist ggf. in einer Verhandlungsrunde zu lösen, wobei die vertraglich festgelegte Hegemonialmacht in diesem Falle das letzte Wort inne hat.
[X] Premierminister Herbert Henry Asquith,
für das United Kingdom of Great Britain and Ireland
[X] König Alfons XIII.,
für das Königreich von Spanien