Gründung
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Der Zarewitsch
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Gründung
Diskussions-thread zum Thema "Gründung von yourvoice".
Der werte Elvis will uns ein wenig dabei unterstützen. Er ist es auch, der meint, dass ein Verein als Organisationsform geschickter wäre als beispielsweise eine gGmbH (mit der ich geliebäugelt hatte).
Der werte Elvis will uns ein wenig dabei unterstützen. Er ist es auch, der meint, dass ein Verein als Organisationsform geschickter wäre als beispielsweise eine gGmbH (mit der ich geliebäugelt hatte).
Kaiserliche Grüße an alle Regenten
Es heißt in den Schriften der Weisen: Du sollst die Schlange nicht deshalb gering achten, weil sie keine Hörner hat.
Niemand weiß, ob aus ihr nicht einst ein gewaltiger Drache wird, so wie aus einem einzigen Mann eine ganze Armee werden kann.
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- Elvis
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Ja, ich werde versuchen zu helfen.
Da das Konzept soweit ich verstanden habe auf Förderungen, Spenden und sonstigem Fundraising beruhen soll, liegt natürlich eine gemeinnützige Organisationsform nahe.
Die Idee vom Zaren eine gUG zu gründen, weil man so bequem komplizierten Satzungen aus dem Wege gehen kann stand ich aus folgenden Gründen skeptisch gegenüber:
-bis zu 800Euro Gründungskosten, weil nicht die STandardsatzung der "mini-GmbHs verwendet werden kann
-doppelte Buchführungspflicht und weiterer Aufwand resultierend aus dem GmbH Gesetzen
- Rückstellungspflicht von 1/4 des Jahresüberschusses bis zur Stammkapitalauffüllung von 25K.
- Schmale Gradwanderung zwischen Rückstellungsverpflichtung und zeitnaher Verwendungspflicht der Überschüsse aufgrund der Gemeinnützigkeit.
Die andere Option wäre die Gründung eines Vereins. Hier kann man sich entscheiden ob er eingetragen werden soll oder nicht. also e.V. oder kein e.V.
Die Eintragung ist bürokratisch aufwendiger, hat aber den Vorteil, dass der Verin dann als eigenständige, juristische Person auftreten kann. Ist ein Verein hi9ngegen nicht eingetragen, haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für den Verein und der Verein selber darf weder Vermögen bilden noch Verträge schließen, da er keine juristische Person ist.
Soweit ich das mit den Satzungen überflogen habe, scheint dies bis auf einen Punkt keine größeren Probleme zu stellen. Ein Verein ist per se eine demokratische Veranstaltung. Das muss so sein, weil eine Vereinsgründung nur möglich ist, wenn sein Fortbestand unabhängig ist vom Wechsel seiner Mitglieder.
Hier wird aber natürlich angestrebt, das die Gründungsmitglieder volle Kontrolle über den Verein behalten. Das setzt vorraus das nicht unkontrolliert neue Mitglieder eintreten dürfen, welche den Vorstand entmachten können.
Ich habe dazu noch nichts konkretes gefunden und werde mal versuchen ob ich durch die entsprechenden Paragraphen im BGB schlauer werde.
Als Workaround wäre folgendes denkbar. Neue Mitglieder per Satzung nur vorbehaltlich der Zustimmung durch den Vorstand aufnehmen. Keine Links und Hinweise zur Mitgliedschaft oder Satzung verbreiten. Im Kern also die durch Informationsmangel die Hürden einer Mitgliedschaft hoch halten.
Die Erhebung horrender Mitgliedsbeiträge wären hingegen keine sinnvolle Hürde, das diese auch von den Gründungsmitgliedern bezahlt werden und in der Buchhaltung erfasst werden müssten.
Finanzamt und das Amtsgericht sind offenbar die Anlaufstellen für die Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit und die Registereintragung.
Die Gründung eines Fördervereins, wie kurz vom Zaren mir gegenüber eingeworfen wurde, zur Mittelbeschaffung halte ich für nicht durchführbar. Ein Förderverein benötigt bei seiner Gründung bereits eine Körperschaft die er auch fördern will und kann kein Geld für eigene Zwecke einwerben, soweit ich verstanden habe.
Soweit also der Stand der Dinge.
In meinen Augen gibt es bei der Satzung und Gründung des Vereins zwei Hürden zu überwinden.
-Zuerkennung der Gemeinnützigkeit
-Grundsätzliche Problematik des Kontrollerhalts über den Verein, weil es im Prinzip eine offene, demokratische Veranstaltung ist und offenbar auch sein muss.
Da das Konzept soweit ich verstanden habe auf Förderungen, Spenden und sonstigem Fundraising beruhen soll, liegt natürlich eine gemeinnützige Organisationsform nahe.
Die Idee vom Zaren eine gUG zu gründen, weil man so bequem komplizierten Satzungen aus dem Wege gehen kann stand ich aus folgenden Gründen skeptisch gegenüber:
-bis zu 800Euro Gründungskosten, weil nicht die STandardsatzung der "mini-GmbHs verwendet werden kann
-doppelte Buchführungspflicht und weiterer Aufwand resultierend aus dem GmbH Gesetzen
- Rückstellungspflicht von 1/4 des Jahresüberschusses bis zur Stammkapitalauffüllung von 25K.
- Schmale Gradwanderung zwischen Rückstellungsverpflichtung und zeitnaher Verwendungspflicht der Überschüsse aufgrund der Gemeinnützigkeit.
Die andere Option wäre die Gründung eines Vereins. Hier kann man sich entscheiden ob er eingetragen werden soll oder nicht. also e.V. oder kein e.V.
Die Eintragung ist bürokratisch aufwendiger, hat aber den Vorteil, dass der Verin dann als eigenständige, juristische Person auftreten kann. Ist ein Verein hi9ngegen nicht eingetragen, haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für den Verein und der Verein selber darf weder Vermögen bilden noch Verträge schließen, da er keine juristische Person ist.
Soweit ich das mit den Satzungen überflogen habe, scheint dies bis auf einen Punkt keine größeren Probleme zu stellen. Ein Verein ist per se eine demokratische Veranstaltung. Das muss so sein, weil eine Vereinsgründung nur möglich ist, wenn sein Fortbestand unabhängig ist vom Wechsel seiner Mitglieder.
Hier wird aber natürlich angestrebt, das die Gründungsmitglieder volle Kontrolle über den Verein behalten. Das setzt vorraus das nicht unkontrolliert neue Mitglieder eintreten dürfen, welche den Vorstand entmachten können.
Ich habe dazu noch nichts konkretes gefunden und werde mal versuchen ob ich durch die entsprechenden Paragraphen im BGB schlauer werde.
Als Workaround wäre folgendes denkbar. Neue Mitglieder per Satzung nur vorbehaltlich der Zustimmung durch den Vorstand aufnehmen. Keine Links und Hinweise zur Mitgliedschaft oder Satzung verbreiten. Im Kern also die durch Informationsmangel die Hürden einer Mitgliedschaft hoch halten.
Die Erhebung horrender Mitgliedsbeiträge wären hingegen keine sinnvolle Hürde, das diese auch von den Gründungsmitgliedern bezahlt werden und in der Buchhaltung erfasst werden müssten.
Finanzamt und das Amtsgericht sind offenbar die Anlaufstellen für die Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit und die Registereintragung.
Die Gründung eines Fördervereins, wie kurz vom Zaren mir gegenüber eingeworfen wurde, zur Mittelbeschaffung halte ich für nicht durchführbar. Ein Förderverein benötigt bei seiner Gründung bereits eine Körperschaft die er auch fördern will und kann kein Geld für eigene Zwecke einwerben, soweit ich verstanden habe.
Soweit also der Stand der Dinge.
In meinen Augen gibt es bei der Satzung und Gründung des Vereins zwei Hürden zu überwinden.
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-Grundsätzliche Problematik des Kontrollerhalts über den Verein, weil es im Prinzip eine offene, demokratische Veranstaltung ist und offenbar auch sein muss.
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Der Zarewitsch
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Hier http://www.vereinswiki.de/index.php/Kat ... ns-KnowHow gibt es ein paar interessante Infos und Mustertexte.
Nochmals vielen Dank an Euch, edler Elvis, daß Ihr Euch an die Satzung ranwagt.
Ich werde kommende Woche mal dem Finanzamt einen Besuch abstatten und schaun, was ich da an Infos einholen kann, die man gegebenfalls noch in die Satzung mit einfließen lassen kann.
Was meint Ihr, geschätzter Elvis, wann man mit einer Erstfassung rechnen darf?
Nochmals vielen Dank an Euch, edler Elvis, daß Ihr Euch an die Satzung ranwagt.
Ich werde kommende Woche mal dem Finanzamt einen Besuch abstatten und schaun, was ich da an Infos einholen kann, die man gegebenfalls noch in die Satzung mit einfließen lassen kann.
Was meint Ihr, geschätzter Elvis, wann man mit einer Erstfassung rechnen darf?
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Der Zarewitsch
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Hier habe ich eine Mustersatzung des Bayrischen Staatsministeriums:
http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1 ... ereine.pdf
(-> Anlage 1)
Wenn man sich diese als Vorlage nimmt, müßte das doch dem hiesigen Finanzamt zusagen; bayrisches Muster für bayrisches Amt.
http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1 ... ereine.pdf
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Wenn man sich diese als Vorlage nimmt, müßte das doch dem hiesigen Finanzamt zusagen; bayrisches Muster für bayrisches Amt.
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Der Zarewitsch
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Ok. Habt Dank, edler Elvis!
Vom Finanzamt gab es auch keine speziellen News. Nichts, was nicht schon bekannt wäre. Die Vereinssatzung muss halt den Anforderungen entsprechen und der gemeinnützige Zweck muss ersichtlich sein.
Die Anmeldung beim Amt selber kostet nichts. Aber die Eintragung ins Vereinsregister kostet was.
Sobald das Ding beim Finanzamt eingereicht ist, dauert es 2-3 Wochen - vorausgesetzt die Unterlagen sind korrekt und vollständig.
Vom Finanzamt gab es auch keine speziellen News. Nichts, was nicht schon bekannt wäre. Die Vereinssatzung muss halt den Anforderungen entsprechen und der gemeinnützige Zweck muss ersichtlich sein.
Die Anmeldung beim Amt selber kostet nichts. Aber die Eintragung ins Vereinsregister kostet was.
Sobald das Ding beim Finanzamt eingereicht ist, dauert es 2-3 Wochen - vorausgesetzt die Unterlagen sind korrekt und vollständig.
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- Elvis
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Okay. Fangen wir mal an. Ich versuche aktuell aus 3 Mustersatzungen und dem BGB die erste Version zu basteln.
Es folgt mein Vorschlag zu den einzelnen Paragraphen:
Dieser Paragraph kann und sollte so übernommen werden. Änderungsspielraum ist quasi nicht vorhanden. Er kann allerdings ersatzlos wegfallen, sofern keine Steuerbegünstigung angestrebt werden sollte.
Dieser Paragraph dreht sich um den wichtigen Umstand, das der Zar mit einem Verein aufgrund seiner demokratischen Struktur, ständig der latenten Gefahr unterliegt entmachtet zu werden. Der Zusatz das über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern der Vorstand (also der Zar) entscheidet, ändert daran nichts. Denn:
Man kann leider diese max. Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht als Abschreckung ausnutzen, da sie auch von den Gründungsmitgliedern, also vom Zaren und seinen Freunden regelmäßig bezahlt und nachgewiesen werden müssten.
Allerdings fällt mir ein Hintertürchen ein. Wenn man nach Vereinsgründung die Beitragsordnung derart gestaltet, das eine hohe Aufnahmegebühr zu entrichten ist, hätte man eine Hürde eingebaut, die nur potenzielle neue Mitglieder, aber keine Bestandsmitglieder betreffen würde.
Zu 2. Das ist die kaiserliche Version für den Zaren. Man hat hier die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen. Das entweder z.B. zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt ist, jedes Vorstandsmitglied Zeichnungsberechtigt ist (Einzelvertretungsberechtigung), oder nur eines der Vorstandsmitglieder Zeichnungsberechtigt ist (Alleinvertretungsrecht).
zu 3. Es gibt keine Beschränkung für die Amtsdauer. Die in den Mustersatzungen mit zwei Jahren stehende Dauer habe ich mal auf Präsidentenniveau hochgeschoben.
zu 4. Ich glaube dieser Abschnitt ist nicht zwingend notwendig, stellt in dieser Form aber ohnehin nur eine Art Minimalanforderung dar.
Außerdem habe ich explizit eine Regelung über außerordentliche Mitgliederversammlungen aufgenommen. Das ist nicht nötig, aber in meinem BGB steht unter §37 das ansonsten schon 10% der Mitglieder ausreichen um eine außerordentliche Versammlung zu verlangen, die zum Beispiel auch zur Absetzung des Zaren dann verlangt werden könnte.
Auf eine Regelung der Beschlussfähigkeit habe ich absichtlich verzichtet. Durch deren Wegfall ist die Mitgliederversammlung automatisch beschlussfähig, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
Ebenso habe ich auf Abstimmungen zur Auflösung des Vereins verzichtet.
Damit gilt §41 BGB mit einer notwendigen 3/4 Mehrheit zur Vereinsauflösung.
zu 3. Da es schwer fallen dürfte eine gemeinnützige Organisation zu finden, welche dem gleichen Zwecke dient, sollte man sich für irgendeine andere Organisation entscheiden und besser auch wofür sie das Geld dann verwenden sollen. Es muss auf jeden Fall in der Satzung ein Vermögensnachfolger genannt sein. Sonst wirds komplizierter.
Hoffe dieser Entwurf hilft schonmal weiter.
Meine Version der Satzung schicke ich dem Zaren auch nochmal als Mail.
Ich denke, das dürfte schon ganz brauchbar sein.
Es folgt mein Vorschlag zu den einzelnen Paragraphen:
Da sich Sinn und Zweck von yourvoice nicht von selber erschließt, halte ich eine Präambel zur weiteren Erläuterung für sehr sinnvoll.Satzung des Vereins YourVoice
Präambel
Die Arbeit von YourVoice basiert auf ... .
[Eine Präambel ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber bei einem weltanschaulich geprägten Verein über die eher satzungstechnisch und steuerrechtlich geprägten Angaben zum Vereinszweck hinaus die Motivation der Vereinsgründung veranschaulichen. Die Präambel wirkt sich auf die Auslegung der Satzung aus. Sie steht als Vision oder Kernaussage über einem Leitbild oder einer strategischen Planung des Vereins.]
In diesem Sinne gibt sich YourVoice folgende Satzung:
Bei §1 habe ich bei der Formulierung Änderungen vorgenommen im Sinne von Mustersatzungen, die ihre Registrierung damit erst noch beantragen.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen " YourVoice ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Dies ist ganz klar das Spielfeld des Zaren. Es ist der wesentlichste Kern der Satzung. Dieser Paragraph bestimmt im wesentlichem, ob sowohl eine Eintragung, als auch die Gemeinnützigkeit anerkannt wird.§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Steuerbegünstigung
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dieser Paragraph kann und sollte so übernommen werden. Änderungsspielraum ist quasi nicht vorhanden. Er kann allerdings ersatzlos wegfallen, sofern keine Steuerbegünstigung angestrebt werden sollte.
Fristen wollte ich rausnehmen und festhalten, das sowas nur auf der jeweils nächsten, regulären Mitgliederversammlung beschlossen wird und keine Sondersitzungen einberufen werden.§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Dieser Paragraph dreht sich um den wichtigen Umstand, das der Zar mit einem Verein aufgrund seiner demokratischen Struktur, ständig der latenten Gefahr unterliegt entmachtet zu werden. Der Zusatz das über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern der Vorstand (also der Zar) entscheidet, ändert daran nichts. Denn:
Ich habe eine Mustersatzung mit einem augenscheinlich dem widersprechendem Paragraphen gefunden:Steuerbegünstige Vereine stehen der Allgemeinheit offen. Die Mitgliedschaft kann von Seiten des Vereins nicht willkürlich abgelehnt
oder beendet werden. Die Mitgliedschaft hängt nicht davon ab, dass
die beitrittswillige Person zu einer bestimmten Familie gehört, in
einem bestimmten Unternehmen arbeitet, in einem sehr kleinen
Gebiet wohnt oder Teil eines auf andere Art – beispielsweise mittels
sehr hoher Mitgliedsbeiträge – abgeschlossenen, auf Dauer nur kleinen
Kreises ist.
Andernfalls ist der Verein nicht auf die Förderung der Allgemeinheit
gerichtet und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Klingt verlockend, widerspricht aber der obig zitierten Auffassung. Deswegen habe ich es nicht eingebaut um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden,(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Wie bereits erwähnt wurde, dürfen neue Mitglieder nicht durch unermesslich hohe Beiträge abgeschreckt werden. Die Grenzen liegen aber sehr hoch. Eine Aufnahmegebühr darf max. 1534 Euro betragen. Der Jahresbeitrag max. 1023 Euro.§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
Man kann leider diese max. Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht als Abschreckung ausnutzen, da sie auch von den Gründungsmitgliedern, also vom Zaren und seinen Freunden regelmäßig bezahlt und nachgewiesen werden müssten.
Allerdings fällt mir ein Hintertürchen ein. Wenn man nach Vereinsgründung die Beitragsordnung derart gestaltet, das eine hohe Aufnahmegebühr zu entrichten ist, hätte man eine Hürde eingebaut, die nur potenzielle neue Mitglieder, aber keine Bestandsmitglieder betreffen würde.
unverändert übernommen§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
Zu 1. Meine Ausgabe des BGB ist etwas älter, aber dürfte sich da wohl nicht geändert haben. Dort steht der Vortand KANN aus mehreren Personen bestehen. Nicht das er es muss. Ein Vorstand der jedoch ausschließlich aus dem Vorsitzenden besteht, zumal ohne Kassenwart/Schatzmeister könnte allerdings nach aussen meiner Meinung nach sehr seltsam wirken.§ 9 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2.Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Zu 2. Das ist die kaiserliche Version für den Zaren. Man hat hier die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen. Das entweder z.B. zwei Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt ist, jedes Vorstandsmitglied Zeichnungsberechtigt ist (Einzelvertretungsberechtigung), oder nur eines der Vorstandsmitglieder Zeichnungsberechtigt ist (Alleinvertretungsrecht).
zu 3. Es gibt keine Beschränkung für die Amtsdauer. Die in den Mustersatzungen mit zwei Jahren stehende Dauer habe ich mal auf Präsidentenniveau hochgeschoben.
zu 4. Ich glaube dieser Abschnitt ist nicht zwingend notwendig, stellt in dieser Form aber ohnehin nur eine Art Minimalanforderung dar.
Kassenprüfer sind vorzugsweise Mitglieder die nicht zum Vorstand gehören, aber die Bücher auf rechnerische Richtigkeit prüfen. Sie sind nicht zwingend notwendig. Da es aber um Fundraising geht, befürchte ich eine unseriöse Aussenwirkung, wenn keine Kassenprüfer existieren.§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Ich habe hier versucht die Aufgaben der Mitgliederversammlung so gering wie möglich zu halten. Die Entlastung des Vorstandes ist nicht zwingend notwendig, schützt aber vor Regressansprüchen.§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
f. die Wahl der Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Außerdem habe ich explizit eine Regelung über außerordentliche Mitgliederversammlungen aufgenommen. Das ist nicht nötig, aber in meinem BGB steht unter §37 das ansonsten schon 10% der Mitglieder ausreichen um eine außerordentliche Versammlung zu verlangen, die zum Beispiel auch zur Absetzung des Zaren dann verlangt werden könnte.
Auf eine Regelung der Beschlussfähigkeit habe ich absichtlich verzichtet. Durch deren Wegfall ist die Mitgliederversammlung automatisch beschlussfähig, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
Ebenso habe ich auf Abstimmungen zur Auflösung des Vereins verzichtet.
Damit gilt §41 BGB mit einer notwendigen 3/4 Mehrheit zur Vereinsauflösung.
zu 2. Habe ich zur Vereinfachung hineingenommen. Die 7 Gründungsmitglieder müssen die Satzung ja unterschreiben. Verlangt das Finanzamt oder das AMtsgericht eine Änderung der Satzung, sollte eine Änderung damit möglich sein, ohne das wieder alle Unterschriften eingeholt werden müssen.§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... .
zu 3. Da es schwer fallen dürfte eine gemeinnützige Organisation zu finden, welche dem gleichen Zwecke dient, sollte man sich für irgendeine andere Organisation entscheiden und besser auch wofür sie das Geld dann verwenden sollen. Es muss auf jeden Fall in der Satzung ein Vermögensnachfolger genannt sein. Sonst wirds komplizierter.
Hoffe dieser Entwurf hilft schonmal weiter.
Meine Version der Satzung schicke ich dem Zaren auch nochmal als Mail.
Ich denke, das dürfte schon ganz brauchbar sein.
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Der Zarewitsch
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Vielen Dank, großer Elvis!
Mit Änderung der Vorschriften für Gmbhs gab es auch eine Erneuerung des Vereinsrechts. Ich glaube das war erst letztes Jahr. Nachdem Euer BGB schön älter ist, sollte man die Satzung sicherheitshalber noch mal mit dem neuesten Gesetzesstand abgleichen.
Was die Selbstdarstellung, also auch den Zwecktext der Satzung anbelangt, ihn werde ich heute noch entsprechend im Forum posten.
Mit Änderung der Vorschriften für Gmbhs gab es auch eine Erneuerung des Vereinsrechts. Ich glaube das war erst letztes Jahr. Nachdem Euer BGB schön älter ist, sollte man die Satzung sicherheitshalber noch mal mit dem neuesten Gesetzesstand abgleichen.
Was die Selbstdarstellung, also auch den Zwecktext der Satzung anbelangt, ihn werde ich heute noch entsprechend im Forum posten.
Kaiserliche Grüße an alle Regenten
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- Carl the Great
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Puh, die Gefahr einer Übernahme ist mir bisher gar nicht so bewusst gewesen. Wenn das Ganze wirklich mal lukrativ werden sollte, muss der Verein dann wahrscheinlich gegen eine andere Rechtsform ausgetauscht werden, damit dem Zaren niemand seine Idee oder besser sein "Baby" klaut.
Carl serenissimus augustus a Wilhelmo coronatus magnus, pacificus administrator, SI gubernans forum, qui et per misercordiam rolini moderator historiam, Medieval II atque OT (est)
Orden: RK/KKmE, FDO, KBO/EMAO, BBO, SBO, OFO, PO, OFO-II, GO, OFO-III, DO, OFO-IV, BHO, OFO-V
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Der Zarewitsch
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Auch ganz interessant - kostet aber:
http://www.deutsches-ehrenamt.com/cms/f ... ?idcat=190
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- Elvis
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Okay, habs jetzt abgeglichen. Die Paragraphen die ich in meinem alten BGB herangezogen hatte, sind unverändert geblieben.Der Zarewitsch hat geschrieben: Mit Änderung der Vorschriften für Gmbhs gab es auch eine Erneuerung des Vereinsrechts. Ich glaube das war erst letztes Jahr. Nachdem Euer BGB schön älter ist, sollte man die Satzung sicherheitshalber noch mal mit dem neuesten Gesetzesstand abgleichen.
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Der Zarewitsch
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Werde Morgen das Finanzamt aufsuchen und -TV anmelden.
Vergeßt unsere To-Do-Liste nicht! Email-Adressen, Rayzz-Support, Impressum, Anschreiben-Variante für Übersetzungen, usw.
Stehe bei Fragen jederzeit bereit.
Und schön war's mit Euch beiden Teufeln!
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Es fehlt noch deine Abschrift, du Arsch! 
Carl serenissimus augustus a Wilhelmo coronatus magnus, pacificus administrator, SI gubernans forum, qui et per misercordiam rolini moderator historiam, Medieval II atque OT (est)
Orden: RK/KKmE, FDO, KBO/EMAO, BBO, SBO, OFO, PO, OFO-II, GO, OFO-III, DO, OFO-IV, BHO, OFO-V
Orden: RK/KKmE, FDO, KBO/EMAO, BBO, SBO, OFO, PO, OFO-II, GO, OFO-III, DO, OFO-IV, BHO, OFO-V
- Wilhelm von Preußen
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Die Rayzz Inder haben bislang noch nicht geantwortet, liegt möglicherweise an meiner email-Adresse, die BEstellung lief über eure, Ihr Arsch. Wenn morgen noch nix drin ist, schick ich die Fragen an euch und dann nochmal ab an die Inder.
Edelste Grüsse, Wilhelm von Preußen
"Ehre, wem Ehre gebührt". Ich verneige mich vor euch, edler Eugen!
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Der Zarewitsch
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- Carl the Great
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+26
Mein Anwalt meint:
1. Als Rechtsform ist für die Zukunft immer die GmbH am besten.
2. Das Problem des Copyrights und der verbotenen Inhalt ist ein gravierendes. Er geht jedoch davon aus, dass den Betreibern einer Seite immer eine gewisse Schonfrist eingeräumt wird/werden muss, in der sie solche Inhalte entdecken und dann entfernen müssen.
1. Als Rechtsform ist für die Zukunft immer die GmbH am besten.
2. Das Problem des Copyrights und der verbotenen Inhalt ist ein gravierendes. Er geht jedoch davon aus, dass den Betreibern einer Seite immer eine gewisse Schonfrist eingeräumt wird/werden muss, in der sie solche Inhalte entdecken und dann entfernen müssen.
Carl serenissimus augustus a Wilhelmo coronatus magnus, pacificus administrator, SI gubernans forum, qui et per misercordiam rolini moderator historiam, Medieval II atque OT (est)
Orden: RK/KKmE, FDO, KBO/EMAO, BBO, SBO, OFO, PO, OFO-II, GO, OFO-III, DO, OFO-IV, BHO, OFO-V
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Der Zarewitsch
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+34
YV als Verein würde nicht als gemeinnützig eingestuft werden. Das habe ich gestern vom Finanzamt erfahren. So edel das Konzept auch sein mag, laut Gesetzestext gilt Filmarbeit als "Hobby" bzw. "Freizeitbeschäftigung". Finde ich ganz schön hart und unzeitgemäß dazu. Im Informationszeitalter, in dem Infos genauso viel bewirken können wie etwa die Lieferung von Nahrungsmitteln, sollte auch die Definition das Wortes "Gemeinnützigkeit" überdacht werden. Ich überlege ein entspechendes Schreiben an den Gesetzesgeber zu richten. Bringt uns zwar nichts, aber irgendwann vielleicht anderen Organisationen.
Für uns heißt das erst mal: keine Spendengelder.
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Kaiserliche Grüße an alle Regenten
Es heißt in den Schriften der Weisen: Du sollst die Schlange nicht deshalb gering achten, weil sie keine Hörner hat.
Niemand weiß, ob aus ihr nicht einst ein gewaltiger Drache wird, so wie aus einem einzigen Mann eine ganze Armee werden kann.
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- Wilhelm von Preußen
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Das ist sehr schade
. Was, wenn wir das Hauptanliegen von yourvoiceTV ändern bzw gegebenes noch genauer definieren? Wenn Gemeinnützigkeit nicht darüber erreicht werden kann, den Ärmsten der Armen in der Rolle als passive Vermittler einen multimedialen Hilferuf zu ermöglichen, müssen wir uns eben offiziell um eine bestimmte Gruppe Menschen oder einem anderen, spezielleren sozialen Anliegen bemühen, wo dann hauptsächlich "unser Geld" eingesetzt wird. Ich sage da nur Internetcafes in der 3. Welt o.ä. Nebenbei produzieren wir wie geplant unsere Filmchen, um unser "offizielles" Anliegen medienwirksam publik zu machen.
Mal so nebenbei, selbst das Backen unter die Leute zu bringen wurde als e.v. Konzept akzeptiert:
Förderverein Backhaus Friedelsheim:
Der inzwischen 39 Mitglieder zählende Verein kümmert sich um die Ausrichtung regelmäßiger Backtage und um Informationen rund ums Brotbacken. Es werden mehrtägige professionelle Backtage organisiert, die sowohl Theorie als auch Praxis beinhalten. Dabei stehen immer auch Pflege des Brauchtums und Kommunikation im Mittelpunkt.
Weitere Informationen bezüglich der Backtage finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.
Wir sollten von den zahlreich vorhandenen Vereinen lernen und abkupfern, uns selbst aktiv um ein bestimmtes Anliegen kümmern und die Filmgeschichte offiziell nur nebenbei laufen lassen, wie es etliche VEreine ja auch tuen, siehe z.b. die zahlreichen medial dokumentierten Greenpeace Aktionen.
FInanzamt sagt nur, Jungs das reicht noch nicht. Also, weitermachen!!!
Mal so nebenbei, selbst das Backen unter die Leute zu bringen wurde als e.v. Konzept akzeptiert:
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Weitere Informationen bezüglich der Backtage finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.
Wir sollten von den zahlreich vorhandenen Vereinen lernen und abkupfern, uns selbst aktiv um ein bestimmtes Anliegen kümmern und die Filmgeschichte offiziell nur nebenbei laufen lassen, wie es etliche VEreine ja auch tuen, siehe z.b. die zahlreichen medial dokumentierten Greenpeace Aktionen.
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Edelste Grüsse, Wilhelm von Preußen
"Ehre, wem Ehre gebührt". Ich verneige mich vor euch, edler Eugen!
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Der Zarewitsch
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+34
Die Dame schien mir ohnehin sehr streng zu sein. Vielleicht könnt ja auch Ihr und Carl bei Euren jeweiligen Finanzämtern mal anrufen und unsere TV-Idee vortragen. Kann mir vorstellen, daß die Beamten im "Norden" etwas umgänglicher sind als in Bayern. Womöglich sagen die uns wie wir es richtig angehen sollen, um als gemeinnützig eingestuft zu werden. Wir können ja ruhig sagen, dass etliche Verwandte und Bekannte für unsere Sache spenden würden, wenn sie Ihre Spenden von der Steuer absetzen könnten.
Kaiserliche Grüße an alle Regenten
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