RP: Internationale Verträge,Konferenzen,Diplomatie
Moderator: Silkow
- Balduin v.Bouillon
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+8
Aufnahme in Bündnis
Hiermit wird bekannt gegeben das das Königreich Portugal absofort dem Defensivbündnis zwischen Spanien und Frankreich beitritt.Alle Mitglieder des Bündnisses erklären sich mit vollgenden Artikeln einverstanden.
Artikel I Grenzverlauf
1.1. Alle Parteien erkenen den Grenzverlauf (von Januar 1701) zwischen Frankreich, Spanien und Portugal an.
1.2. Es wird keine Aktion, ohne Einverständnis der Bündnisspartner, unternommen den Grenzverlauf zu verändern.
Artikel II Defensivbündnis
2.1. Sollte eine der Bündnispartei angegriffen werden stehen die anderen Mitglieder in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.
2.2. Diese Unterstützung besteht sowohl aus militärischer, finanzieller als auch aus politischer Hilfe.
2.3. Alle Parteien verpflichten sich dazu, keine weitere Partei zu unterstützen, die den jeweils anderen bedroht.
Artikel III Durchmarschrecht
3.1. Alle drei Parteien erteilen sich ein uneingeschränktes Durchmarschrecht.
Artikel IV Laufzeit
4.1. Die Laufzeit dieses Vertrages ist vorerst auf einen unbestimmten Zeitraum angesetzt.
4.2. Mit dem Einverständnis aller Bundesgenossen kann dieser Vertrag auf einen definierten Zeitraum festgelegt und dementsprechend auch verlängert werden.
4.3. Der Vertrag kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Artikel V Änderungen
5.1. Dieser Vertrag unterliegt, beidseitig beschlossenen, Änderungen und Überarbeitungen.
gezeichnet,
[X]König Ludwig XIV. von Frankreich
[X]König Philipp V. von Spanien
[X]Herzog Franz Xaver von Portugal
Artikel I Grenzverlauf
1.1. Alle Parteien erkenen den Grenzverlauf (von Januar 1701) zwischen Frankreich, Spanien und Portugal an.
1.2. Es wird keine Aktion, ohne Einverständnis der Bündnisspartner, unternommen den Grenzverlauf zu verändern.
Artikel II Defensivbündnis
2.1. Sollte eine der Bündnispartei angegriffen werden stehen die anderen Mitglieder in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.
2.2. Diese Unterstützung besteht sowohl aus militärischer, finanzieller als auch aus politischer Hilfe.
2.3. Alle Parteien verpflichten sich dazu, keine weitere Partei zu unterstützen, die den jeweils anderen bedroht.
Artikel III Durchmarschrecht
3.1. Alle drei Parteien erteilen sich ein uneingeschränktes Durchmarschrecht.
Artikel IV Laufzeit
4.1. Die Laufzeit dieses Vertrages ist vorerst auf einen unbestimmten Zeitraum angesetzt.
4.2. Mit dem Einverständnis aller Bundesgenossen kann dieser Vertrag auf einen definierten Zeitraum festgelegt und dementsprechend auch verlängert werden.
4.3. Der Vertrag kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Artikel V Änderungen
5.1. Dieser Vertrag unterliegt, beidseitig beschlossenen, Änderungen und Überarbeitungen.
gezeichnet,
[X]König Ludwig XIV. von Frankreich
[X]König Philipp V. von Spanien
[X]Herzog Franz Xaver von Portugal
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!
- General Wallenstein
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+1
-
Hesse
Vertraglichkeit
...zwischen dem Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.
Hiermit bestätigen Friedrich IV., Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1
Der Pakt beginnt im Mai 1701 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.
Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.
Kassel, den 05.05.1701
Die unterzeichneten Parteien:
Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Landgraf Karl von Hessen-Kassel
Für das Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf
Herzog Friedrich IV. von Holstein-Gottorf
-
Hesse
Erneuerung der Deutschen Union
In langen zähen geheimen Verhandlungen haben sich das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Kurfürstentum Württemberg, das Kurfürstentum Hannover und das Herzogtum Mecklenburg auf eine Erneuerung der Deutschen Union geeinigt.
Neben dem Beitritt Hannovers wurde das Vertragswerk entscheidend überarbeitet, welches hier einzusehen ist.
- the general
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+21
Kriegserklärung
Mit diesem Schreiben erklärt das Kurfürstentum Bayern den Staaten Sachsen-Polen und Dänemark den Krieg!
Begründung:
Auf die konsequente Missachtung des Reichsfriedens der Herrscher dieser beiden Staaten folgte die Reichsacht. Da die Herrscher nun aber immer noch den Frieden missachten, weder Reue zeigen oder gar spüren ist es nun notwendig dem als treuer Reichsfürst zu begegnen.
Gezeichnet,
Maximilian II. Emanuel
Mit diesem Schreiben erklärt das Kurfürstentum Bayern den Staaten Sachsen-Polen und Dänemark den Krieg!
Begründung:
Auf die konsequente Missachtung des Reichsfriedens der Herrscher dieser beiden Staaten folgte die Reichsacht. Da die Herrscher nun aber immer noch den Frieden missachten, weder Reue zeigen oder gar spüren ist es nun notwendig dem als treuer Reichsfürst zu begegnen.
Gezeichnet,
Maximilian II. Emanuel
Ohne Worte.
- General Wallenstein
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- Registriert: Do 08.11.2001, 12:00
+1
Verkündung der Reichsacht
Hiermit erklären Wir, Leopold von Habsburg, durch Gottes Gnaden Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien, Fürst der Walachei und Erzherzog von Österreich, die Reichsacht über die Person, die Gebiete und den Besitz des Füstbischof und Herzog von Würzburg Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths.
In Folge dieser Verkündung geht besagter Fürst unmittelbar all Seiner Titel und Seines Standes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlustigt und gilt dieser fortan als Vogelfrei, ohne jewede Rechte und den Schutz durch Uns, den Kaiser. Dies ist die unabwendbare Folge des schändlichen Treibens besagten Mannes, welcher in eindeutiger Absicht gegen den durch Uns, den Kaiser verkündeten Reichsfrieden verstoßen hat und sich im Bunde mit dem Geächteten August II. von Polen befindet, und mit diesen Machenschaften dem Reich und Uns, dem Kaiser zu schaden trachtet. Zwar wurde der Tod des besagten Fürsten propagiert, doch weder konnte dies bislang bestätigt werden, noch zeigte sich ein evtl. Nachfolger bislang bereit dieser verderbliche Linie des Verrats abzuschwören.
Somit sei es eines jeden loyalen Reichsfürsten zugestandenes Recht, jenen niederen Verräter an der heiligen Institution des Reiches und des Kaisers selbst, den Kriege zu erklären und diesen ohne Zurückhaltung zu führen. Sollte im Verlaufe dieser Reichsacht die Person des Entehrten zu Schaden oder gar zu Tode gelangen, so wird hierfür niemand getadelt oder gar zur Rechenschaft gezogen werden. Jedwede Gebiete besagten Ausgestoßenen welche ferner im Verlaufe dieser heiligen Pflicht durch die loyalen Reichsfürsten erobert werden, sollen auf Unser Geheiß dem jeweiligen Reichsfürsten selbst zur Hoheit fallen."

Im Namen Gottes und zum Wohle des Reiches
Leopold I. von Österreich
Römischer Kaiser
König von Ungarn
König von Böhmen
König von Kroatien und Slawonien
Erzherzog von Österreich
Fürst von Moldawien
Fürst der Walachei
Hiermit erklären Wir, Leopold von Habsburg, durch Gottes Gnaden Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien, Fürst der Walachei und Erzherzog von Österreich, die Reichsacht über die Person, die Gebiete und den Besitz des Füstbischof und Herzog von Würzburg Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths.
In Folge dieser Verkündung geht besagter Fürst unmittelbar all Seiner Titel und Seines Standes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlustigt und gilt dieser fortan als Vogelfrei, ohne jewede Rechte und den Schutz durch Uns, den Kaiser. Dies ist die unabwendbare Folge des schändlichen Treibens besagten Mannes, welcher in eindeutiger Absicht gegen den durch Uns, den Kaiser verkündeten Reichsfrieden verstoßen hat und sich im Bunde mit dem Geächteten August II. von Polen befindet, und mit diesen Machenschaften dem Reich und Uns, dem Kaiser zu schaden trachtet. Zwar wurde der Tod des besagten Fürsten propagiert, doch weder konnte dies bislang bestätigt werden, noch zeigte sich ein evtl. Nachfolger bislang bereit dieser verderbliche Linie des Verrats abzuschwören.
Somit sei es eines jeden loyalen Reichsfürsten zugestandenes Recht, jenen niederen Verräter an der heiligen Institution des Reiches und des Kaisers selbst, den Kriege zu erklären und diesen ohne Zurückhaltung zu führen. Sollte im Verlaufe dieser Reichsacht die Person des Entehrten zu Schaden oder gar zu Tode gelangen, so wird hierfür niemand getadelt oder gar zur Rechenschaft gezogen werden. Jedwede Gebiete besagten Ausgestoßenen welche ferner im Verlaufe dieser heiligen Pflicht durch die loyalen Reichsfürsten erobert werden, sollen auf Unser Geheiß dem jeweiligen Reichsfürsten selbst zur Hoheit fallen."

Im Namen Gottes und zum Wohle des Reiches
Leopold I. von Österreich
Römischer Kaiser
König von Ungarn
König von Böhmen
König von Kroatien und Slawonien
Erzherzog von Österreich
Fürst von Moldawien
Fürst der Walachei
General Wallenstein
Carl the Great: Gegen einen launischen Wallenstein ist es schwer zu bestehen, gegen einen launigen unmöglich.
Carl the Great: Gegen einen launischen Wallenstein ist es schwer zu bestehen, gegen einen launigen unmöglich.