Nein, denn:
Allerdings sei bekannt, dass es sich bei jungen Rasern um eine "kleine Hardcoregruppe" von jungen Männern handele und "nicht um ein generelles Problem von jungen Männern".
Könnte hiermit zusammenhängen.
Besonders häufig werden die verbotenen Rennen laut Innenministerium in Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Köln registriert.
Wobei man auch einfach mal zugeben muss, dass unter dem Deckmantel des Einzelrennfahrerparagraphens § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB man sich einen Gummiparagraphen geschaffen hat, unter den wohl nach den wenigen Zahlen, die gesammelt werden (warum wohl werden die nicht in der Kriminalstatistik aufgeführt?) mindestens 1/3 aller Renndelikte gezählt werden. Da hat sich eine nette Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und Universalparagraph entwickelt, wenn die Rechtsverfolgung die Geschwindigkeitsübertretungen nicht mehr mit dem vorgesehenen Bußgeldkatalog führen will, sondern es dem Raser mal so richtig zeigen will.
Das Verfassungsgericht hat dazu dann 2022 einen (für uns) Knüller rausgehauen:
"Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der höchstmöglichen Geschwindigkeit, konstatierte das Gericht zwar eine gesetzgeberische Fehlleistung. Konkret heißt es dazu „Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, deutlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt die objektiven und subjektiven Merkmale eines Tatbestands erfüllt sein müssten, um eine Strafbarkeit anzunehmen. Es finde sich umgekehrt im Normwortlaut kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Vorsatz auf alle höchstmöglichen Geschwindigkeiten beziehen müsse. Hiergegen spreche, dass „höchstmögliche Geschwindigkeit“ im Singular verwendet werde. Außerdem finde diejenige Auffassung keinerlei Anhalt im Wortlaut der Norm, wonach die Fahrt einen Renncharakter haben müsse. Das vorliegende subjektive Tatbestandsmerkmal beziehe sich nach seinem Wortlaut allein auf die höchstmögliche Fahrgeschwindigkeit. Rennen charakterisierten sich zwar auch, aber nicht nur durch eine hohe Geschwindigkeit. Vielmehr trete hier ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Beteiligten mit eigenständigen Risiken und Dynamiken hinzu, wobei im Einzelfall das Erreichen der Maximalgeschwindigkeit nicht erforderlich sei. Über die Geschwindigkeit hinausgehende Renncharakteristika fänden im Wortlaut der Norm keine Anknüpfung."
„Wie eine grobe Überschreitung der Geschwindigkeit, ab der die Kontrolle über das Fahrzeug verlustig gehe, von der noch höheren höchstmöglichen Geschwindigkeit abgegrenzt werden solle, sei schlicht unklar. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie eine trennscharfe, abstrakte, also für jedermann nachvollziehbare Abgrenzung zwischen nur objektiv tatbestandlich zu schnellem Fahren und auch subjektiv tatbestandlichem Handeln gezogen werden solle.
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „rücksichtslos“ fehle es genauso an jedweder Abgrenzbarkeit. Es sei abstrakt kein Fall ersichtlich, in dem das Anstreben einer situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht zugleich rücksichtslos sei. Damit verlöre das Tatbestandsmerkmal seinen eigenständigen Inhalt. Dies dürfe aber aufgrund des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verschleifungsverbots nicht Ergebnis der Auslegung sein.“
Höchstrichterlich Bestätigung eines Gummiparagraphen, gerade was das "Rennen gegen sich selbst" angeht, dass alleine über die Geschwindigkeit definiert wird, aber nicht eine definierte, sondern irgendeine, die man jetzt eben als Rennen gegen sich selbst interpretiert.
Das schöne ist. Trotz all dieser Mängel am Paragraphen ist er mit der Verfassung vereinbar, denn:
Er fördert die legitimen Gemeinwohlzwecke der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie des Schutzes des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums. Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen im Straßenverkehr den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann.
Wir sind daher mit dieser Erklärung, dass es immer mehr Rennen gäbe, sehr vorsichtig. Und daher auch mit dem Einsetzen "drastischer Maßnahmen". Man hat Rennen einfach sehr sehr weit definiert, damit man einen Raserparagraphen hat, weil man glaubt, dass das eigentliche Bußgeldsystem und Punkte und Führerscheinentzug nicht ausreicht. Die Strafverfolgungsbehörden haben sich gut darauf eingeschossen und wenden das aus unserer Sicht sehr liberal an, insbesondere wenn man die Fahrer mit klassischen Vorurteilen (Jung, fährt Auto mit viel Leistung, Migrationshintergrund) vor sich hat. Bei anderen Gruppen bleibt man dann beim Bußgeld, hier nicht.